Urteil vom 24.02.2022, I MAVO 19/21

Leitsatz

Ein Anspruch der Mitarbeiterseite der Regional-KODA dahingehend, auf die Rechtsträger der Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs einzuwirken, die von der Regionalkommission beschlossenen Regelungen umzusetzen, besteht nicht. Denn weder die Gesamtheit der Regionalkommission noch die Mitglieder der Dienstgeberseite sind die Dienstaufsicht der Rechtsträger von Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission fallen. Sie haben insoweit keine Durchsetzungskompetenz.

Revision vom 27.04.2022

Urteil KAGH vom 09.12.2022