Leitsatz
§ 26 Abs. 3 Ziffer 10 MAVO enthält keine reine Aufgabenzuweisung. Er gibt der Mitarbeitervertretung nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte einen generelleren Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten der Mitarbeiter unter Angabe des Geschlechts. Die Mitarbeitervertretung ist ein entscheidender Akteur zur Wahrnehmung der Geschlechtergerechtigkeit.
Da Bruttoentgelte regelmäßig nicht Bestandteil der Personalakte sind, steht § 26 Abs. 2 Satz 2 MAVO nicht entgegen.
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Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.
Urteil KAGH vom 22.11.2019.