Leitsatz
- Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist die Geltung bischöflicher Gesetze, somit auch der Mitarbeitervertretungsordnung, möglich.
- Ausschlaggebend für die Verpflichtung zu ihrer Anwendung ist allein, ob der Träger der Einrichtungen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrOKathKi) in sein Statut übernommen hat.
- Das gilt auch dann, wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht (KAG, Urteil vom 25. Juni 2010 – M 06/10, aaO; vom 16. September 2011 – M 06/11, aaO).