Leitsatz
Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist die Geltung bischöflicher Gesetze möglich; somit ist auch die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung in kirchlichen Einrichtungen möglich.
Das gilt auch dann, wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht (KAG, Urteil vom 25. Juni 2010 – M 06/10, aaO; vom 16. September 2011 – M 06/11, aaO). Ausschlaggebend ist allein, ob der Träger der Einrichtungen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: GrOKathKi) in sein Statut übernommen hat.