Leitsatz:
1.
Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can. 586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung.
2.
Rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, haben daher nur dann Geltung, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.