Leitsatz
Die Auslegung von § 15 Abs. 2 und 3 MAVO ergibt, dass neben dem Anspruch auf Freistellung in pauschalierter Form nach § 15 Abs. 3 MAVO eine Freistellung nach § 15 Abs. 2 MAVO, auch eine weitergehende, zulässig und vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Eine solche wird jedenfalls nicht grundsätzlich durch die Freistellungsmaßstäbe des § 15 Abs. 3 MAVO beschränkt, auch wenn diese bei einer pauschalierten Freistellungsforderung nach § 15 Abs. 2 MAVO nicht vollkommen außer Acht gelassen werden können.