Leitsätze
- Trägt der Wahlvorstand bei der Durchführung der Wahl nicht ausreichend Sorge dafür, dass jederzeit eine unbeobachtete Wahl ermöglicht wird und fehlt es an jedweden Regeln und/oder Vorkehrungen zum Schutz einer unbeobachteten Wahl, liegt ein grober und offensichtlicher Wahlrechtsverstoß vor, der zur Nichtigkeit führt.
- Gewährleisten die vom Wahlausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Briefwahl nicht, dass kein Briefwähler noch einmal mit Direktwahl wählt, führt auch das für sich genommen zur Nichtigkeit einer Wahl.
Revision vom 02.02.2023
Urteil KAGH vom 24.11.2023