Leitsätze
- Lediglich einem die Begründetheit verneinenden Sachurteil kann eine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der materiellen Sachprüfung im nachfolgenden Verfahren zukommen; einem bloßes Prozessurteil, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, kommt eine solche Wirkung nicht zu.
- Die Klage auf gutachterliche Klärung einer die Verfahrensbeteiligten interessierenden Rechtsfrage, deren Sachverhalt in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, ist unzulässig, wenn sich die Anträge nicht auf die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses richten.
Revision vom 02.02.2023
Urteil KAGH vom 22.12.2023