Urteil vom 14.04.2016, I MAVO 25/15

Leitsatz

  1. Notwendig i.S.v. § 17 Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen dann nicht, wenn sich die Mitarbeitervertretung die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann; das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer der DiAG-MAV Volljurist ist und die Vertretung übernehmen kann.
  2. Die Prüfung der Notwendigkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein anhand ihrer subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen; sie ist gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes der Mitarbeitervertretung einerseits und die berechtigten Interessen des Dienstgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Sie hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die sie ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn sie selbst bzw. ihre beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten

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