Urteil vom 10.12.2020, I MAVO 19/20

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 3 MAVO regelt einen pauschalierten Freistellungsanspruch, der nur im Rahmen der dienstlich zu leistenden Arbeitszeit stattfinden und nur im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden individuellen Beschäftigungsumfangs erfolgen kann.
  1. Mit der Freistellungsstaffel wird sichergestellt, dass es sich um außerhalb von Sitzungen der Mitarbeitervertretung anfallende Aufgaben handelt
  1. § 15 MAVO begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung über den regulären Beschäftigungsumfang hinaus, es sei denn, der Dienstgeber wäre freiwillig dazu bereit. Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 MAVO dient ebenso wie diejenige nach Absatz 3 Satz 2 MAVO der Gewährleistung, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihre amtlichen Aufgaben während der Arbeitszeit ohne Minderung des Entgelts erfüllen können.