Leitsatz
- Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn zwar der Anknüpfungspunkt des Feststellungsantrages in der Vergangenheit liegt, jedoch fortwirkt und sich auf die Zukunft auswirkt.
- Die Untersagung, von außen auf die E-Mail-Postfächer zuzugreifen, stellt keine Behinderung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung in der Ausübung ihres Amtes nach § 18 Abs. 1 MAVO dar, wenn dieses in der Vergangenheit nicht gestattet war, und es an der Einrichtung eines sicheren Zugangs fehlt.