Urteil vom 02.03.2011, Az. I MAVO 14/10 (bestätigt durch Kirchlichen Arbeitsgerichtshof, Az. M 06/11)

Leitsatz:

Untersteht eine Einrichtung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, gilt bischöflich gesetztes Recht. Die Pflicht zur Anwendung der MAVO ist gegeben. Der Dienstgeber ist verpflichtet, Wahlen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung vorzubereiten.

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