Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 3/21

Leitsatz

Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Unterlassung, Rechtsträgern eine Dispens zu erteilen, ist ebenso wenig statthaft wie eine Klage auf Verpflichtung des (Erz)-bischofs, im Eigentum des Erzbistums stehende Rechtsträger bei geplanten Ausgründungen zu überwachen und den Erhalt des Dritten Weges „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen.  

Eine sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte ist nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die Norm des § 25 MAVO weist der DiAG-MAV nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über den (Erz)-bischof zu.

Revision vom 08.07.2021 / Urteil KAGH vom 29.04.2022