Leitsatz
- Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
- Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
- Handelt es sich bei den Aufgaben eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen um solche, bei denen die Betreuung der behinderten Menschen und der erhöhte Bedarf an einer solchen im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um handwerklichen Erziehungsdienst. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD fehlt es an einer entsprechenden Tätigkeit. Allein die Bezeichnung als Gruppenleiter einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet die Eingruppierung nicht. Abzustellen ist auf die übertragene Aufgabenstellung.
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Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.
Urteil des KAGH vom 04.05.2018.