Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1a/17

Leitsatz

  1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
  2. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
  3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, die als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt werden, sind grundsätzlich in Entgeltgruppe S 7 der Anlage C TVöD eingruppiert.Bei ihrer Arbeit handelt es sich um Tätigkeiten im handwerklichen Erziehungsdienst.Sie fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieher und Erzieherinnen, denn die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 28 TVöD und die neuen Regelungen der Entgeltgruppen S 7, S 8 a und S 8 b TVöD unterscheiden ebenfalls zwischen handwerklichem Erziehungsdienst und Erziehungsdienst.


    -> Entscheidungstext lesen

Revision vom 26.07.2017.

Urteil KAGH vom 04.05.2018.