Leitsatz
- Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
- Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
- Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, die als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt werden, sind grundsätzlich in Entgeltgruppe S 7 der Anlage C TVöD eingruppiert.Bei ihrer Arbeit handelt es sich um Tätigkeiten im handwerklichen Erziehungsdienst.Sie fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieher und Erzieherinnen, denn die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 28 TVöD und die neuen Regelungen der Entgeltgruppen S 7, S 8 a und S 8 b TVöD unterscheiden ebenfalls zwischen handwerklichem Erziehungsdienst und Erziehungsdienst.
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Revision vom 26.07.2017.
Urteil KAGH vom 04.05.2018.