Leitsatz:
1.
Die Entgeltgruppen 9 bis 13 (I. Eingruppierung kirchenspezifischer Berufsgruppen) der Anlage 1a zur DVO gehen nicht von der jeweiligen Tätigkeit des Mitarbeiters, also der von ihm ausgeübten und ihm übertragenen Tätigkeit, aus, indem geklärt wird, welchen Merkmalen die Tätigkeit entspricht. Vielmehr richtet sich die Eingruppierung nach dem Inhalt der Normen nach der Berufsbezeichnung und den zusätzlich angeführten Qualifizierungsmerkmalen, wie etwa der 1. oder 2. Dienstprüfung.
2.
Deshalb ist ein Mitarbeiter, der die Qualifizierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 13 nicht erfüllt, weil er die zweite Prüfung nicht abgelegt hat, zutreffend in der Entgeltgruppe 11 und nach Anwendung der Zuordnungstabelle (Anlage 12a zur DVO) in die günstigere Gruppe 12 zutreffend eingruppiert.
3.
In der beabsichtigten Umgruppierung liegt kein Nachteil im Sinne des § 35 Abs. 2 Ziffer 2 MAVO. Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betracht (vgl. BAG vom 6. August 2002 – 1 ABR 49/01 – BAGE 102, 135).