Urteil v. 31.05.2006, Az. I MAVO 14/06 (teilweise nicht rechtskräftig, nachfolgend Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Az. M 06/06)

Leitsatz:

Das Recht der Mitarbeitervertretung, gemäß § 26 Abs. 2 MAVO zu verlangen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen, gebietet bei geplanten Neustrukturierungen die Versorgung mit schriftlichem Material, soweit dies für die Meinungsbildung erforderlich sein kann. Dazu gehört auch die Vorlage eines Ist-Stellenplans, wenn dieser Voraussetzung für die Erstellung eines Soll-Stellenplans ist, zu dessen Fertigung der Dienstgeber verpflichtet worden ist.

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