Leitsatz
- Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus § 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 28a Abs. 1 MAVO. Daher kann sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht verlangen, dass ihr die Namen der schwerbehinderten Menschen ebenso wie die der Langzeiterkrankten mitzuteilen sind, die nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen worden sind Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen nicht entgegen.
- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn der Mitarbeiter der Weitergabe seiner Daten an die Mitarbeitervertretung ausdrücklich widersprochen hat. In diesem Fall hat – anders als möglicher Weise im staatlichen Bereich – der Individualschutz Vorrang. Er ist zu berücksichtigen und von der Mitarbeitervertretung zu respektieren.