Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 21/09

Leitsatz:

Auf eine unselbständige Einrichtung – wie eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Rechtsträgerin ein Orden päpstlichen Rechts ist, – findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat.

→ Entscheidungstext lesen!

Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 22/09

Leitsatz:

1.
Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can. 586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung.

2.
Rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, haben daher nur dann Geltung, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.

→ Entscheidungstext lesen!

Urteil vom 30.09.2009, Az. I MAVO 20/09 (teilweise nicht rechtskräftig, nachfolgend M 06/10)

Leitsätze:

1a.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Grundordnung hat eine Einrichtung, soweit sie nicht unmittelbar unter den Geltungsbereich der Grundordnung fällt, diese auch im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform anzuwenden. Auch in diesem Fall wird die Geltung der Grundordnung nicht in das Belieben einer kirchlichen Einrichtung gestellt.

1b.
Daher untersteht eine Einrichtung, die zum Caritasverband e.V. gehörte und dort weiter Mitglied ist, dem Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) und hat – entsprechend Artikel 8 GrO – das kirchliche Betriebsverfassungsrecht, die Mitarbeitervertretungs-ordnung, in ihrer Einrichtung anzuwenden.

2.
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 MAVO hat die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zu prüfen, inwieweit da, wo es gemäß §§ 6, 7 und 8 MAVO möglich ist, Mitarbeiterver-tretungen zu bilden, sie gebildet werden.

3.
Dem Antrag festzustellen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten notwendig und zweckmäßig war, fehlt das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, wenn das Bistum zur Übernahme der notwendigen Kosten gemäß § 25 Abs. 4 MAVO verpflichtet, im Rechtsstreit jedoch nicht beteiligt worden ist. Denn ein Urteil wirkt grundsätzlich nur im Verhältnis der (tatsächlichen) Parteien zueinander (§ 28 KAGO in Verbindung mit § 325 ZPO).

→ Entscheidungstext lesen!