Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14

Leitsatz

  1.  Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus § 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 28a Abs. 1 MAVO. Daher kann sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht verlangen, dass ihr die Namen der schwerbehinderten Menschen ebenso wie die der Langzeiterkrankten mitzuteilen sind, die nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen worden sind Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen nicht entgegen.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn der Mitarbeiter der Weitergabe seiner Daten an die Mitarbeitervertretung ausdrücklich widersprochen hat. In diesem Fall hat – anders als möglicher Weise im staatlichen Bereich – der Individualschutz Vorrang. Er ist zu berücksichtigen und von der Mitarbeitervertretung zu respektieren.

→ Entscheidungstext lesen