Leitsatz:
Untersteht eine Einrichtung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, gilt bischöflich gesetztes Recht. Die Pflicht zur Anwendung der MAVO ist gegeben. Der Dienstgeber ist verpflichtet, Wahlen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung nach dieser Ordnung vorzubereiten.