Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 1/21

Leitsatz

Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder gegen § 25 MAVO wegen fehlender Beteiligung vor Inkraftsetzung eines Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist unzulässig.

Dem (Erz)-bischof fehlt die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung; er ist weder Dienstgeber der DiAG-MAV noch ist er vom Begriff des Erzbistums in § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO erfasst.

Revision vom 08.07.2022 / Urteil KAGH vom 29.04.2022

Urteil vom 10.12.2020, I MAVO 19/20

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 3 MAVO regelt einen pauschalierten Freistellungsanspruch, der nur im Rahmen der dienstlich zu leistenden Arbeitszeit stattfinden und nur im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden individuellen Beschäftigungsumfangs erfolgen kann.
  1. Mit der Freistellungsstaffel wird sichergestellt, dass es sich um außerhalb von Sitzungen der Mitarbeitervertretung anfallende Aufgaben handelt
  1. § 15 MAVO begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung über den regulären Beschäftigungsumfang hinaus, es sei denn, der Dienstgeber wäre freiwillig dazu bereit. Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 MAVO dient ebenso wie diejenige nach Absatz 3 Satz 2 MAVO der Gewährleistung, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihre amtlichen Aufgaben während der Arbeitszeit ohne Minderung des Entgelts erfüllen können.

Beschluss vom 04.02.2021, I MAVO 2/21

Leitsatz

  1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit zu befreien.
  1. Die Teilnahme an Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten gehört als Prozessvertretung zu den Amtsobliegenheiten der Mitarbeitervertretung. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und wird die Mitarbeitervertretung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, kann sogar das Erscheinen des Vorsitzenden neben einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung, welches zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist, geboten und notwendig sein.
  1. Wird die Mitarbeitervertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten und hat damit ausreichende rechtliche Unterstützung genügt im Regelfall das persönliche Erscheinen eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.