Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 5/21

Leitsatz

  1. Eine Zustimmungsverweigerung zu einer mitbestimmten Personalangelegenheit (z.B. Einstellung, Eingruppierung, Versetzung) ist unbeachtlich, wenn sie entweder überhaupt keine Gründe enthält oder sich in einer bloßen Bezugnahme auf die im Gesetz normierten Zustimmungsverweigerungsgründe erschöpft.
  2. § 34 Abs. 2 Ziff. 1 MAVO ist kein Instrument der Vertragsinhaltskontrolle. Geht es um eine Einstellung, so muss diese als solche untersagt sein; es genügt nicht, dass einzelne Vertragsbedingungen einer arbeitsvertraglichen Regelung zuwiderlaufen.

    Ein Zustimmungsverweigerungsrecht liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme selbst, also die Einstellung, gegen die arbeitsvertragliche Regelung verstößt, d.h. wenn der Zweck der verletzten Norm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt. Die unzulässige bzw. unwirksame Befristung stellt daher keinen Zustimmungsverweigerungsgrund dar, solange nicht die Beschäftigung als solche untersagt ist.

Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 3/21

Leitsatz

Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Unterlassung, Rechtsträgern eine Dispens zu erteilen, ist ebenso wenig statthaft wie eine Klage auf Verpflichtung des (Erz)-bischofs, im Eigentum des Erzbistums stehende Rechtsträger bei geplanten Ausgründungen zu überwachen und den Erhalt des Dritten Weges „durch geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen.  

Eine sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Arbeitsgerichte ist nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Die Norm des § 25 MAVO weist der DiAG-MAV nicht die Aufgabe einer Dienst- oder Fachaufsicht über den (Erz)-bischof zu.

Revision vom 08.07.2021 / Urteil KAGH vom 29.04.2022

Urteil vom 01.06.2021, I MAVO 1/21

Leitsatz

Eine Klage der DiAG-MAV gegen den (Erz)-bischof auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder gegen § 25 MAVO wegen fehlender Beteiligung vor Inkraftsetzung eines Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist unzulässig.

Dem (Erz)-bischof fehlt die Fähigkeit zur Verfahrensbeteiligung; er ist weder Dienstgeber der DiAG-MAV noch ist er vom Begriff des Erzbistums in § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 8 Abs. 2 lit. a-c, e KAGO erfasst.

Revision vom 08.07.2022 / Urteil KAGH vom 29.04.2022