Leitsätze
- Ist der Dienstgeber seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 MAVO nachgekommen, ist er allein unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MAVO verpflichtet, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl einer Mitarbeitervertretung gemäß § 1a Abs. 1 MAVO einzuberufen.
- Nach § 10 Abs. 2 MAVO hat der Dienstgeber auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres (kumulativ) erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.
Revision vom 22.07.2024
Beschluss KAGH vom 28.10.2024