Urteil vom 16.04.2024, I MAVO 13/23

Leitsätze

  1. Ist der Dienstgeber seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 MAVO nachgekommen, ist er allein unter den Voraussetzungen des § 10  Abs. 2 MAVO verpflichtet, eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses für die Wahl einer Mitarbeitervertretung gemäß § 1a Abs. 1 MAVO einzuberufen.
  2. Nach § 10 Abs. 2 MAVO hat der Dienstgeber auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres (kumulativ) erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.

Revision vom 22.07.2024

Beschluss KAGH vom 28.10.2024

Urteil vom 12.01.2024, I MAVO 11/23

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zum Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO (hier: Veränderung der Mitarbeiterpreise in der Cafeteria eines Krankenhauses).

Soziale Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Ziff. 4 MAVO setzen ein zweckgebundenes Sondervermögen mit einer abgrenzbaren, auf Dauer angelegten Organisation voraus, die der Verwaltung bedarf.