Urteil vom 30.06.2015, I MAVO 1/15

Leitsatz

1. In Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten ist regelmäßig anzunehmen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, weil sie auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet ist.

2. Das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum eröffnet.

Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff der „schwierigen Tätigkeit“ zurückzugreifen. Dabei hat dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen. Denn die Parteien, die die Arbeitsvertragsrichtlinien verabschiedet haben, haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben.

3. Das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ bezieht sich zunächst mittelbar auf die fachliche Qualifikation des Mitarbeiters. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der vorhergehenden Entgeltgruppe S 11 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.

Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Sie kann daher nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss.

Diese Wertung folgt aus den Maßstäben der Beispielstatbestände. Die in der Anmerkung Nr. 11 genannten Personengruppen haben typischerweise besonders vielgestaltige oder umfangreiche, nicht nur soziale Probleme zu bearbeiten.

 

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

 

-> Entscheidungstext lesen

Beschluss vom 12.02.2015, I MAVO 4/15

Leitsatz

  1. Ein durch einstweilige Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungsverfahrens ist nicht gegeben. Denn das Mitarbeitervertretungsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen. Es hält für den Fall unterbliebener Beteiligungsrechte bei beabsichtigter Einrichtungsschließung nicht einmal Sanktionen gegen den rechtswidrig handelnden Dienstgeber bereit.
  2. Mit der Beteiligung nach § 29 Abs. 1 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO und § 26 Abs. 1 MAVO werden der Mitarbeitervertretung keine echten Mitbestimmungsrechte, sondern nur bloße Mitwirkungsrechte übertragen. Ihr wird von Gesetzes wegen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzung der Betriebsänderung selbst zu verzögern oder gar zu verhindern.

-> Entscheidungstext lesen

Urteil vom 16.09.2014, I MAVO 7/14

Leitsatz  

Die Auslegung von § 15 Abs. 2 und 3 MAVO ergibt, dass neben dem Anspruch auf Freistellung in pauschalierter Form nach § 15 Abs. 3 MAVO eine Freistellung nach § 15 Abs. 2 MAVO, auch eine weitergehende, zulässig und vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Eine solche wird jedenfalls nicht grundsätzlich  durch die Freistellungsmaßstäbe des § 15 Abs. 3 MAVO beschränkt, auch wenn diese bei einer pauschalierten Freistellungsforderung nach § 15 Abs. 2 MAVO nicht vollkommen außer Acht gelassen werden können.

Entscheidungstext lesen