Urteil vom 24.02.2016, I MAVO 17/15

Leitsatz

  1. Von Arbeitnehmerüberlassung ist auszugehen, wenn die von den Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen sich nach dem jeweiligen Bedarf der Einrichtung richten, mit der Bestimmung der Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird und die Tätigkeit im Ergebnis durch den „Besteller“ geplant und organisiert wird. Der „Werkunternehmer“ wird hier in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erbringung der Leistungen faktisch ausschließt.
  2. Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen.
  3. Wird der drittbezogene Personaleinsatz in einem wesentlichen Bereich erbracht, dessen Tätigkeiten den Charakter der Einrichtung prägen, können diese nur im Rahmen der Dienstgemeinschaft erbracht werden; anderes  widerspräche dem Leitbild der Kirche (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 15. April 2013 – I-0124/U29-12 – www.kirchenrecht-ekd.de).

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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Urteil vom 15.01.2016, I MAVO 15/15

Leitsatz

  1. Die Besitzstandsregelung der Anmerkungen zur Anlage 2d Sozial- und Erziehungsdienst, Stand 01.01.1991, unter Punkt II bezieht sich nicht auf die Eingruppierung; sie dient allein dem Erhalt der Vergütung; das ergibt ihre Auslegung:
    Der Wortlaut stellt (nur) auf die Dienstbezüge und nicht auf die Eingruppierung ab. Die gewählte Form des Präsens „… eingruppiert sind …“ unterstreicht dies grammatikalisch. Nach Sinn und Zweck soll den Mitarbeitern besitzstandswahrend die derzeitige Vergütung belassen werden.
  2. Ein Vertrauenstatbestand greift nicht schon bei einem bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug ein; erforderlich ist ein gestaltendes Verhalten des Dienstgebers.

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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Urteil vom 23.09.2015, I MAVO 2/15

Leitsatz

  1. Ist der Bischofssitz vakant, hat der Diözesanadministrator gemäß can. 427 § 1 CIC die Erzdiözese zu leiten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten und an die Pflichten des Diözesanadministrators gebunden; er besitzt außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind, die Gewalt eines Diözesanbischofs.
  2. Grundsätzlich bestimmt der jeweilige Ortsbischof den Inhalt des pastoralen Dienstes oder der religiösen Glaubensunterweisung; er kann die Dienste, für die sein Vorbehalt gilt, generell festlegen. Damit schränkt er inzident das Recht der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO ein; seine Sendungsbefugnis ist hier weiter gefasst als die kanonische Sendung.
  3. Erforderlich für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes nach § 34 Abs. 1 MAVO ist, dass die Aufgabe des Mitarbeiters im Rahmen einer ausdrücklichen bischöflichen Sendung ausgeübt werden kann und darf.

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