Urteil vom 20.09.2018, I MAVO 3/18

Leitsatz

  1. Geht es um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Einrichtungspartnern und kann der Streit umfassend in einem Feststellungsverfahren beigelegt werden, entfällt das Feststellungsinteresse nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage.
  2. Ist der konkrete Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem Streit zugrunde liegt, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung zu erlangen; auch ein in der Vergangenheit liegender Streitfall kann Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen.
  3. Den Tatbestandsmerkmalen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO sind Nachteile für die Belegschaft grundsätzlich immanent. Darauf stellt das Gesetz nicht ab.
  4. § 24 Abs. 6 MAVO ist der Regelung des § 50 BetrVG zum Gesamtbetriebsrat nachgebildet; die Novellierung betont das Prinzip der Primärzuständigkeit der Mitarbeitervertretung in der jeweiligen Einrichtung: betrifft die Angelegenheit mehrere oder alle Einrichtungen, so ist die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung eröffnet, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihrer Einrichtung geregelt werden können.
  5. Besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, steht jeder Mitarbeitervertretung das Recht zu, die Verletzung von Beteiligungsrechten feststellen zu lassen, gesondert zu. Die Vergleichbarkeit mehrerer Verfahren und der behaupteten Rechtsverletzung zwingt nicht zu einer Sammelklage.
  6. Wirft der Dienstgeber eine Vielzahl von Rechtsfragen auf und lässt sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 17 MAVO notwendig. Eine nicht aus kirchenarbeitsrechtlich versierten Volljuristen zusammengesetzte Mitarbeitervertretung kann ohne anwaltlichen Beistand ansonsten nicht fundiert Stellung nehmen.

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Zu der Sache waren noch eine Reihe anderer ähnlich gelagerter Verfahren anhängig:

I MAVO 4/18

I MAVO 5/18

I MAVO 6/18

I MAVO 7/18

I MAVO 8/18

I MAVO 15/18

Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1b/17

Leitsatz

  1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
  2. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
  3. Handelt es sich bei den Aufgaben eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen um solche, bei denen die Betreuung der behinderten Menschen und der erhöhte Bedarf an einer solchen im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um handwerklichen Erziehungsdienst. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD fehlt es an einer entsprechenden Tätigkeit. Allein die Bezeichnung als Gruppenleiter einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet die Eingruppierung nicht. Abzustellen ist auf die übertragene Aufgabenstellung.

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    Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

    Urteil des KAGH vom 04.05.2018.

Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1a/17

Leitsatz

  1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
  2. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
  3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, die als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt werden, sind grundsätzlich in Entgeltgruppe S 7 der Anlage C TVöD eingruppiert.Bei ihrer Arbeit handelt es sich um Tätigkeiten im handwerklichen Erziehungsdienst.Sie fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieher und Erzieherinnen, denn die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 28 TVöD und die neuen Regelungen der Entgeltgruppen S 7, S 8 a und S 8 b TVöD unterscheiden ebenfalls zwischen handwerklichem Erziehungsdienst und Erziehungsdienst.


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Revision vom 26.07.2017.

Urteil KAGH vom 04.05.2018.