Urteil vom 21.02.2019, I MAVO 18/18

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters
    nach den Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR Caritas.
  2. Die Erfüllung der Merkmale „besondere Vielseitigkeit“ oder „besondere
    Schwierigkeit“ der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 19 der
    Anlage 2 AVR Caritas verlangt mehr als ein höherer Aufwand an
    gedanklicher Arbeit oder besondere Anforderungen an Qualifikation,
    Verstand oder Konzentrationsfähigkeit bzw. eine Vielseitigkeit
    bei der Arbeitserbringung.

    Wegen des genannten Heraushebungsmerkmals „besonders“ wird
    eine weiter gesteigerte Vielfalt oder Schwierigkeit des Tätigkeitsbereichs
    gefordert. Denn schon für die Schwierigkeit der Tätigkeit
    werden in der Tarifpraxis regelmäßig in Abgrenzung zur normalen
    Tätigkeit ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder besondere
    Anforderungen an Qualifikation, Verstand oder Konzentrationsfähigkeit
    gefordert. Entsprechendes gilt für die Vielseitigkeit.

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Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 14/18

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die über einen Bachelorabschluss im Fach Dienstleistungsmanagement verfügt, zu dem Tarifmerkmal „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (Abgrenzung Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe S 11b der Anlage 33 der AVR Caritas).

 

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Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 17/18

Leitsatz

§ 26 Abs. 3 Ziffer 10 MAVO enthält keine reine Aufgabenzuweisung. Er gibt der Mitarbeitervertretung nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte einen generelleren Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten der Mitarbeiter unter Angabe des Geschlechts. Die Mitarbeitervertretung ist ein entscheidender Akteur zur Wahrnehmung der Geschlechtergerechtigkeit.

Da Bruttoentgelte regelmäßig nicht Bestandteil der Personalakte sind, steht § 26 Abs. 2 Satz 2 MAVO nicht entgegen.

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Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil KAGH vom 22.11.2019.