Urteil vom 28.01.2019, I MAVO 12/18

Leitsatz

  1. Für die korrigierende Rückgruppierung gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, die sich auch im Zustimmungsersetzungsverfahren auswirken (Kirchlicher Gerichtshof vom 4. Mai 2018 – M 10/2017).
  1. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist der Dienstgeber nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung objektiv fehlerhaft ist. Das beinhaltet, dass sich der Dienstgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und / oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat.
  1. Ist eine Sachaufklärung nicht (mehr) möglich, treffen den Dienstgeber die Folgen der Nichterweislichkeit der erforderlichen Tatsachen, denn es bedarf seiner Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; ihm sind die genauen zeitlichen Abläufe bekannt.

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Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.03.2019

Beschluss KAGH vom 07.11.2019

Urteil vom 28.01.2019, I MAVO 13/18

Leitsatz

  1. Für die korrigierende Rückgruppierung gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, die sich auch im Zustimmungsersetzungsverfahren auswirken (Kirchlicher Gerichtshof vom 4. Mai 2018 – M 10/2017).
  1. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist der Dienstgeber nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung objektiv fehlerhaft ist. Das beinhaltet, dass sich der Dienstgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und / oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat.
  1. Ist eine Sachaufklärung nicht (mehr) möglich, treffen den Dienstgeber die Folgen der Nichterweislichkeit der erforderlichen Tatsachen, denn es bedarf seiner Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; ihm sind die genauen zeitlichen Abläufe bekannt.

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Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.03.2019

Beschluss KAGH vom 07.11.2019

Urteil vom 21.02.2019, I MAVO 18/18

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters
    nach den Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR Caritas.
  2. Die Erfüllung der Merkmale „besondere Vielseitigkeit“ oder „besondere
    Schwierigkeit“ der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 19 der
    Anlage 2 AVR Caritas verlangt mehr als ein höherer Aufwand an
    gedanklicher Arbeit oder besondere Anforderungen an Qualifikation,
    Verstand oder Konzentrationsfähigkeit bzw. eine Vielseitigkeit
    bei der Arbeitserbringung.

    Wegen des genannten Heraushebungsmerkmals „besonders“ wird
    eine weiter gesteigerte Vielfalt oder Schwierigkeit des Tätigkeitsbereichs
    gefordert. Denn schon für die Schwierigkeit der Tätigkeit
    werden in der Tarifpraxis regelmäßig in Abgrenzung zur normalen
    Tätigkeit ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder besondere
    Anforderungen an Qualifikation, Verstand oder Konzentrationsfähigkeit
    gefordert. Entsprechendes gilt für die Vielseitigkeit.

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