Urteil vom 06.02.2020, I MAVO 23/19

Leitsatz

  1. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.
  1. Ein geplanter, schon beschlossener Verkauf der Einrichtung gehört grundsätzlich zum Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 27a Abs. 2 MAVO jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass der Verkauf sich auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile reduzieren soll, sondern auch andere Alternativen zur Diskussion stehen.
  1. Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, alle Überlegungen zum Verkauf sowie das in Aussicht genommene Prozedere und den Kreis etwaiger Interessenten oder deren indikative bzw. finale Angebote und Vorhaben der Mitarbeitervertretung im Einzelnen darzustellen; für eine entsprechende Information erforderlich ist eine gewisse Planungsreife, die weitere Entscheidungen wahrscheinlich macht.
  1. Das Mitarbeitervertretungsrecht hält für den Fall unterbliebener Beteiligungsrechte bei beabsichtigter Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen nicht einmal Sanktionen gegen den rechtswidrig handelnden Dienstgeber bereit.

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Verfahren wurde vom KAGH am 11.12.2020 eingestellt.

Urteil vom 28.01.2019, I MAVO 1/17

Leitsatz

  1. Für die korrigierende Rückgruppierung gelten erhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, die sich auch im Zustimmungsersetzungsverfahren auswirken (Kirchlicher Gerichtshof vom 4. Mai 2018 – M 10/2017).
  1. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist der Dienstgeber nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung objektiv fehlerhaft ist. Das beinhaltet, dass sich der Dienstgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und / oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat.
  1. Ist eine Sachaufklärung nicht (mehr) möglich, treffen den Dienst-geber die Folgen der Nichterweislichkeit der erforderlichen Tatsachen, denn es bedarf seiner Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; ihm sind die genauen zeitlichen Abläufe bekannt.

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Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.03.2019

Beschluss KAGH vom 23.10.2019