Beschluss vom 05.01.2021, I MAVO 24/20

Leitsatz

  1. Auch für das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Verfahren ist ein Anspruch auf Untersagung der Beschäftigung eines Mitarbeiters bis zur Erteilung der Zustimmung zur Einstellung oder Ersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO i.V.m. § 1004 BGB anerkannt.
  1. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedürfen Dienstpläne der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Diese kann verlangen, dass der Dienstgeber der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterfallende Maßnahmen unterlässt, wenn sie ihre Zustimmung nicht erteilt hat oder diese nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO schützt das Interesse der Mitarbeiter an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.

Beschluss vom 18.09.2020, I MAVO 17/20

Leitsatz

  1. Ein im Eilverfahren auf Feststellung der Notwendigkeit zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes gerichteter Antrag ist unzulässig.
  1. Auch für das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Verfahren ist ein Anspruch auf Untersagung der Beschäftigung eines Mitarbeiters bis zur Erteilung der Zustimmung zur Einstellung oder Ersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht nach §§ 33, 34 MAVO i.V.m. § 1004 BGB anerkannt.
  1. Die Anwendung des § 34 MAVO kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber stehen. Auch im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts der Kirchen ist anerkannt, dass der Personaleinsatz im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung die Zustimmungspflicht auslöst. Das wurde ausdrücklich in § 34 Abs. 1 Satz 3 MAVO normiert.

Urteil vom 16.10.2020, I MAVO 21/19

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zu der beantragten Zustimmung zu einer Um- bzw. Rückgruppierung von bisher der Entgeltgruppe 9 zugewiesenen Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  1. Die entscheidungsrelevante Frage lautete: „Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst oder im allgemeinen Erziehungsdienst“.
  1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Gruppenleiter von Gruppen mit leichtem bis mittlerem Betreuungsbedarf und solche einer betreuungsintensiven Gruppe dem handwerklichen Erziehungsdienst zuzuordnen sind und damit objektiv fehlerhaft eingruppiert waren.

    Anderes hat die Beweisaufnahme bei Gruppenleitern des Bereichs „Arbeit nach Maß“ und denjenigen von Vorseniorengruppen ergeben. Bei ihren Aufgabenfeldern steht nicht der handwerkliche Erziehungsdienst im Vordergrund. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in Aufgaben, die überwiegend dem heilpädagogischen Erziehungsdienst entsprechen.

Nichtzulassungsbeschwerde vom 10.12.2020

Beschluss KAGH vom 30.04.2021