Beschluss vom 18.09.2020, I MAVO 17/20

Leitsatz

  1. Ein im Eilverfahren auf Feststellung der Notwendigkeit zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes gerichteter Antrag ist unzulässig.
  1. Auch für das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Verfahren ist ein Anspruch auf Untersagung der Beschäftigung eines Mitarbeiters bis zur Erteilung der Zustimmung zur Einstellung oder Ersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht nach §§ 33, 34 MAVO i.V.m. § 1004 BGB anerkannt.
  1. Die Anwendung des § 34 MAVO kommt auch in Betracht, wenn die fraglichen Personen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber stehen. Auch im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts der Kirchen ist anerkannt, dass der Personaleinsatz im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung die Zustimmungspflicht auslöst. Das wurde ausdrücklich in § 34 Abs. 1 Satz 3 MAVO normiert.