Leitsatz
- Auch für das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Verfahren ist ein Anspruch auf Untersagung der Beschäftigung eines Mitarbeiters bis zur Erteilung der Zustimmung zur Einstellung oder Ersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO i.V.m. § 1004 BGB anerkannt.
- Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedürfen Dienstpläne der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Diese kann verlangen, dass der Dienstgeber der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterfallende Maßnahmen unterlässt, wenn sie ihre Zustimmung nicht erteilt hat oder diese nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO schützt das Interesse der Mitarbeiter an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.