Leitsatz
- Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit zu befreien.
- Die Teilnahme an Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten gehört als Prozessvertretung zu den Amtsobliegenheiten der Mitarbeitervertretung. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und wird die Mitarbeitervertretung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, kann sogar das Erscheinen des Vorsitzenden neben einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung, welches zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist, geboten und notwendig sein.
- Wird die Mitarbeitervertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten und hat damit ausreichende rechtliche Unterstützung genügt im Regelfall das persönliche Erscheinen eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.