Urteil vom 19.07.2012, I MAVO 9/12

Leitsatz

 

  1. Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist die Geltung bischöflicher Gesetze, somit auch der Mitarbeitervertretungsordnung, möglich.
  2. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zu ihrer Anwendung ist allein, ob der Träger der Einrichtungen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrOKathKi) in sein Statut übernommen hat.
  3. Das gilt auch dann, wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht (KAG, Urteil vom 25. Juni 2010 – M 06/10, aaO; vom 16. September 2011 – M 06/11, aaO).

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Urteil vom 28.05.2013, I MAVO 4/13

Leitsatz

 Für Anträge aus § 37 Abs. 1 Ziff. 7 MAVO ist die Einigungsstelle zuständig.

Es ist nicht zulässig, gleichsam im Wege eines Vorabfeststellungsverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerichtlich klären zu lassen, bevor die Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Antrags (§ 40 Abs. 3 MAVO) entschieden hat.

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Urteil vom 19.07.2012, I MAVO 10/12

Leitsatz      

Im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist die Geltung bischöflicher Gesetze möglich; somit ist auch die Geltung der Mitarbeitervertretungsordnung in kirchlichen Einrichtungen möglich.

Das gilt auch dann, wenn man die Ordensautonomie auf den Erlass einer Mitarbeitervertretungsordnung mit Rechtsgeltung für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter bezieht (KAG, Urteil vom 25. Juni 2010 – M 06/10, aaO; vom 16. September 2011 – M 06/11, aaO). Ausschlaggebend ist allein, ob der Träger der Einrichtungen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: GrOKathKi) in sein Statut übernommen hat.

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