Urteil vom 29.10.2014, I MAVO 06/14

Leitsatz

  1.  Die Mitarbeitervertretung ist bei jedem Fall der Antragstellung zur Teilnahme an beruflichen Fort- und Weiterbildungen auf der Rechtsgrundlage der Fortbildungsrichtlinien für den pastoralen Dienst und der Ordnung zur Fortbildung im kirchlichen Dienst (AVO) zu informieren, auch wenn der Dienstgeber keinen Antrag ablehnt. Denn sie muss wissen, aus welchen Gründen ein Antrag genehmigt worden ist. Nur so kann sie feststellen, ob die Genehmigung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und in Ausübung des Auswahlermessens zu Recht erfolgt ist. Die Richtigkeitskontrolle kann die Klägerin verantwortungsvoll nur dann richtig ausüben, wenn ihr die von ihr geforderten Informationen gegeben werden.
  2. Das Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6 MAVO darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Dienstgeber das ihm vom Gesetz übertragene Ermessen gar nicht ausübt und jeden Antrag positiv bescheidet. Er muss prüfen, ob gegen die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung betriebliche oder persönliche Gründe sprechen. Denn möglich ist, im Rahmen des Ermessens Mitarbeiter zur Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu verpflichten.

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Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14

Leitsatz

  1.  Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus § 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung grundsätzlich einen Auskunftsanspruch aus § 28a Abs. 1 MAVO. Daher kann sie im Rahmen ihrer Überwachungspflicht verlangen, dass ihr die Namen der schwerbehinderten Menschen ebenso wie die der Langzeiterkrankten mitzuteilen sind, die nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen worden sind Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen nicht entgegen.
  2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn der Mitarbeiter der Weitergabe seiner Daten an die Mitarbeitervertretung ausdrücklich widersprochen hat. In diesem Fall hat – anders als möglicher Weise im staatlichen Bereich – der Individualschutz Vorrang. Er ist zu berücksichtigen und von der Mitarbeitervertretung zu respektieren.

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