Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 17/18

Leitsatz

§ 26 Abs. 3 Ziffer 10 MAVO enthält keine reine Aufgabenzuweisung. Er gibt der Mitarbeitervertretung nach seinem Wortlaut, seiner Systematik, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte einen generelleren Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten der Mitarbeiter unter Angabe des Geschlechts. Die Mitarbeitervertretung ist ein entscheidender Akteur zur Wahrnehmung der Geschlechtergerechtigkeit.

Da Bruttoentgelte regelmäßig nicht Bestandteil der Personalakte sind, steht § 26 Abs. 2 Satz 2 MAVO nicht entgegen.

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Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil KAGH vom 22.11.2019.

Beschluss vom 12.02.2015, I MAVO 4/15

Leitsatz

  1. Ein durch einstweilige Verfügung sicherbarer Unterlassungsanspruch bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungsverfahrens ist nicht gegeben. Denn das Mitarbeitervertretungsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen. Es hält für den Fall unterbliebener Beteiligungsrechte bei beabsichtigter Einrichtungsschließung nicht einmal Sanktionen gegen den rechtswidrig handelnden Dienstgeber bereit.
  2. Mit der Beteiligung nach § 29 Abs. 1 MAVO, § 27 Abs. 1 MAVO und § 26 Abs. 1 MAVO werden der Mitarbeitervertretung keine echten Mitbestimmungsrechte, sondern nur bloße Mitwirkungsrechte übertragen. Ihr wird von Gesetzes wegen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Umsetzung der Betriebsänderung selbst zu verzögern oder gar zu verhindern.

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Urteil vom 16.09.2014, I MAVO 7/14

Leitsatz  

Die Auslegung von § 15 Abs. 2 und 3 MAVO ergibt, dass neben dem Anspruch auf Freistellung in pauschalierter Form nach § 15 Abs. 3 MAVO eine Freistellung nach § 15 Abs. 2 MAVO, auch eine weitergehende, zulässig und vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. Eine solche wird jedenfalls nicht grundsätzlich  durch die Freistellungsmaßstäbe des § 15 Abs. 3 MAVO beschränkt, auch wenn diese bei einer pauschalierten Freistellungsforderung nach § 15 Abs. 2 MAVO nicht vollkommen außer Acht gelassen werden können.

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