Urteil vom 10.12.2020, I MAVO 19/20

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 3 MAVO regelt einen pauschalierten Freistellungsanspruch, der nur im Rahmen der dienstlich zu leistenden Arbeitszeit stattfinden und nur im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden individuellen Beschäftigungsumfangs erfolgen kann.
  1. Mit der Freistellungsstaffel wird sichergestellt, dass es sich um außerhalb von Sitzungen der Mitarbeitervertretung anfallende Aufgaben handelt
  1. § 15 MAVO begründet keinen Anspruch auf Beschäftigung über den regulären Beschäftigungsumfang hinaus, es sei denn, der Dienstgeber wäre freiwillig dazu bereit. Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 MAVO dient ebenso wie diejenige nach Absatz 3 Satz 2 MAVO der Gewährleistung, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihre amtlichen Aufgaben während der Arbeitszeit ohne Minderung des Entgelts erfüllen können.

Beschluss vom 04.02.2021, I MAVO 2/21

Leitsatz

  1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 MAVO sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit zu befreien.
  1. Die Teilnahme an Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten gehört als Prozessvertretung zu den Amtsobliegenheiten der Mitarbeitervertretung. Hat das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet und wird die Mitarbeitervertretung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, kann sogar das Erscheinen des Vorsitzenden neben einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung, welches zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist, geboten und notwendig sein.
  1. Wird die Mitarbeitervertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten und hat damit ausreichende rechtliche Unterstützung genügt im Regelfall das persönliche Erscheinen eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung.

Beschluss vom 05.01.2021, I MAVO 24/20

Leitsatz

  1. Auch für das kollektive Arbeitsrecht in kirchlichen Verfahren ist ein Anspruch auf Untersagung der Beschäftigung eines Mitarbeiters bis zur Erteilung der Zustimmung zur Einstellung oder Ersetzung durch das kirchliche Arbeitsgericht nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO i.V.m. § 1004 BGB anerkannt.
  1. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO bedürfen Dienstpläne der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Diese kann verlangen, dass der Dienstgeber der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterfallende Maßnahmen unterlässt, wenn sie ihre Zustimmung nicht erteilt hat oder diese nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO schützt das Interesse der Mitarbeiter an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit.