Urteil vom 15.11.2021, I MAVO 14/21

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zu einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 1, Anhang D Anlage 31 AVR Caritas („sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie ein staatlich anerkannter Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher ausübt).

Urteil vom 24.08.2021, I MAVO 4/21

Leitsätze

  1. Eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas liegt vor, wenn eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung auf dem übertragenen Arbeitsplatz nur möglich ist, wenn der Stelleninhaber die im Rahmen seiner akademischen Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erledigung der übertragenen Aufgaben tatsächlich benötigt und einsetzt.
  1. Der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten umfasst das Tätigkeitsfeld eines Psychologen, denn Ausbildung und Aufgaben von Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten bauen aufeinander auf. Dementsprechend umfasst der Aufgabenbereich des psychologischen Psychotherapeuten das Tätigkeitsfeld eines Psychologen.

Ein Mitarbeiter, der als psychologischer Psychotherapeut eingestellt worden ist, übt somit seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten aus und ist in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 12 der Anlage AVR Caritas eingruppiert, auch wenn er sich noch in der Weiterbildung befindet.

Nichtzulassungsbeschwerde vom 20.09.2021

Beschluss KAGH vom 26.11.2021

Neues Verfahren I MAVO 21/21