Urteil vom 25.02.2022, I MAVO 20/21

Leitsätze

  1. Allein die von der Mitarbeitervertretung erteilte Zustimmung zu einer Höhergruppierung begründet keine Durchsetzungspflicht des Dienstgebers; das würde über das Recht der zwingenden Mitbestimmung hinausgehen, § 33 Abs. 1 MAVO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 2 MAVO.
  2. Erforderlich ist ein privatrechtlicher Vertrag der Parteien, dem eine Einwirkungspflicht als Nebenpflicht immanent ist. Die Einwirkungspflicht der Mitarbeitervertretung auf den Dienstgeber folgt dann aus der sogenannten Durchführungspflicht aufgrund des abgeschlossenen Vertrages, wie es etwa bei Tarifverträgen anerkannt ist.

Urteil vom 24.02.2022, I MAVO 19/21

Leitsatz

Ein Anspruch der Mitarbeiterseite der Regional-KODA dahingehend, auf die Rechtsträger der Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs einzuwirken, die von der Regionalkommission beschlossenen Regelungen umzusetzen, besteht nicht. Denn weder die Gesamtheit der Regionalkommission noch die Mitglieder der Dienstgeberseite sind die Dienstaufsicht der Rechtsträger von Einrichtungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission fallen. Sie haben insoweit keine Durchsetzungskompetenz.

Revision vom 27.04.2022

Urteil KAGH vom 09.12.2022

Urteil vom 15.11.2021, I MAVO 14/21

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zu einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 1, Anhang D Anlage 31 AVR Caritas („sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie ein staatlich anerkannter Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilerzieher ausübt).