Urteil vom 01.03.2023, I MAVO 16/22

Leitsätze

1. Nach § 44 Satz 2 KAGO kann eine Klage auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds der Mitarbeitervertretung, § 13c Nr. 4 2. Alt. MAVO, nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder vom Dienstgeber erhoben werden. Daraus folgt, dass die einzelnen Mitglieder, die die Amtsenthebung beantragen wollen, in der Klagschrift namentlich zu benennen sind.

2. Der Mitarbeitervertretung als Gremium steht das Recht, auf Amtsenthebung eines einzelnen Mitglieds der Mitarbeitervertretung zu klagen, nicht zu.

Revision vom 21.04.2023

Beschluss KAGH vom 20.03.2024

Urteil vom 10.01.2023, I MAVO 12/22

Leitsätze

1. Fehlt es an einer einvernehmlichen Regelung der Einrichtungsparteien nach § 15 Abs. 3 Satz 3 MAVO, hat die Mitarbeitervertretung keinen Anspruch auf eine höhere als die im Gesetz vorgesehene pauschalierte Freistellung von jeweils der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

2. Ohne vorheriges Einvernehmen ist ein Wechsel des Umfangs der Freistellung ebenso wie eine vom Gesetz abweichende Verteilung des pauschalierten Freistellungsanspruchs grundsätzlich ausgeschlossen (so schon: GKAG Hamburg vom 10. Dezember 2020 – I MAVO 19/2020).

Revision vom 10.03.2023

Urteil KAGH vom 22.12.2023