Urteil vom 15.01.2016, I MAVO 15/15

Leitsatz

  1. Die Besitzstandsregelung der Anmerkungen zur Anlage 2d Sozial- und Erziehungsdienst, Stand 01.01.1991, unter Punkt II bezieht sich nicht auf die Eingruppierung; sie dient allein dem Erhalt der Vergütung; das ergibt ihre Auslegung:
    Der Wortlaut stellt (nur) auf die Dienstbezüge und nicht auf die Eingruppierung ab. Die gewählte Form des Präsens „… eingruppiert sind …“ unterstreicht dies grammatikalisch. Nach Sinn und Zweck soll den Mitarbeitern besitzstandswahrend die derzeitige Vergütung belassen werden.
  2. Ein Vertrauenstatbestand greift nicht schon bei einem bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug ein; erforderlich ist ein gestaltendes Verhalten des Dienstgebers.

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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Urteil vom 23.09.2015, I MAVO 2/15

Leitsatz

  1. Ist der Bischofssitz vakant, hat der Diözesanadministrator gemäß can. 427 § 1 CIC die Erzdiözese zu leiten. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten und an die Pflichten des Diözesanadministrators gebunden; er besitzt außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind, die Gewalt eines Diözesanbischofs.
  2. Grundsätzlich bestimmt der jeweilige Ortsbischof den Inhalt des pastoralen Dienstes oder der religiösen Glaubensunterweisung; er kann die Dienste, für die sein Vorbehalt gilt, generell festlegen. Damit schränkt er inzident das Recht der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO ein; seine Sendungsbefugnis ist hier weiter gefasst als die kanonische Sendung.
  3. Erforderlich für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes nach § 34 Abs. 1 MAVO ist, dass die Aufgabe des Mitarbeiters im Rahmen einer ausdrücklichen bischöflichen Sendung ausgeübt werden kann und darf.

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Urteil vom 30.06.2015, I MAVO 1/15

Leitsatz

1. In Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten ist regelmäßig anzunehmen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, weil sie auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet ist.

2. Das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum eröffnet.

Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff der „schwierigen Tätigkeit“ zurückzugreifen. Dabei hat dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen. Denn die Parteien, die die Arbeitsvertragsrichtlinien verabschiedet haben, haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben.

3. Das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ bezieht sich zunächst mittelbar auf die fachliche Qualifikation des Mitarbeiters. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der vorhergehenden Entgeltgruppe S 11 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.

Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Sie kann daher nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss.

Diese Wertung folgt aus den Maßstäben der Beispielstatbestände. Die in der Anmerkung Nr. 11 genannten Personengruppen haben typischerweise besonders vielgestaltige oder umfangreiche, nicht nur soziale Probleme zu bearbeiten.

 

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

 

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