Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1a/17

Leitsatz

  1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
  2. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
  3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, die als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt werden, sind grundsätzlich in Entgeltgruppe S 7 der Anlage C TVöD eingruppiert.Bei ihrer Arbeit handelt es sich um Tätigkeiten im handwerklichen Erziehungsdienst.Sie fallen nicht unter die Eingruppierungsmerkmale der Erzieher und Erzieherinnen, denn die den BAT ersetzenden Regelungen der Anlage C zu § 28 TVöD und die neuen Regelungen der Entgeltgruppen S 7, S 8 a und S 8 b TVöD unterscheiden ebenfalls zwischen handwerklichem Erziehungsdienst und Erziehungsdienst.


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Revision vom 26.07.2017.

Urteil KAGH vom 04.05.2018.

Urteil vom 14.04.2016, I MAVO 25/15

Leitsatz

  1. Notwendig i.S.v. § 17 Absatz 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich MAVO ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen dann nicht, wenn sich die Mitarbeitervertretung die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann; das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer der DiAG-MAV Volljurist ist und die Vertretung übernehmen kann.
  2. Die Prüfung der Notwendigkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein anhand ihrer subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen; sie ist gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Amtes der Mitarbeitervertretung einerseits und die berechtigten Interessen des Dienstgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Sie hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die sie ggfs. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn sie selbst bzw. ihre beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten

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Urteil vom 24.02.2016, I MAVO 17/15

Leitsatz

  1. Von Arbeitnehmerüberlassung ist auszugehen, wenn die von den Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen sich nach dem jeweiligen Bedarf der Einrichtung richten, mit der Bestimmung der Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird und die Tätigkeit im Ergebnis durch den „Besteller“ geplant und organisiert wird. Der „Werkunternehmer“ wird hier in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erbringung der Leistungen faktisch ausschließt.
  2. Ein drittbezogener Personaleinsatz in kirchlichen Einrichtungen darf das Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaft als Grundprinzip des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen.
  3. Wird der drittbezogene Personaleinsatz in einem wesentlichen Bereich erbracht, dessen Tätigkeiten den Charakter der Einrichtung prägen, können diese nur im Rahmen der Dienstgemeinschaft erbracht werden; anderes  widerspräche dem Leitbild der Kirche (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 15. April 2013 – I-0124/U29-12 – www.kirchenrecht-ekd.de).

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Urteil des KAGH vom 25.11.2016.

 

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