Urteil vom 21.02.2019, I MAVO 18/18

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters
    nach den Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR Caritas.
  2. Die Erfüllung der Merkmale „besondere Vielseitigkeit“ oder „besondere
    Schwierigkeit“ der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 19 der
    Anlage 2 AVR Caritas verlangt mehr als ein höherer Aufwand an
    gedanklicher Arbeit oder besondere Anforderungen an Qualifikation,
    Verstand oder Konzentrationsfähigkeit bzw. eine Vielseitigkeit
    bei der Arbeitserbringung.

    Wegen des genannten Heraushebungsmerkmals „besonders“ wird
    eine weiter gesteigerte Vielfalt oder Schwierigkeit des Tätigkeitsbereichs
    gefordert. Denn schon für die Schwierigkeit der Tätigkeit
    werden in der Tarifpraxis regelmäßig in Abgrenzung zur normalen
    Tätigkeit ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder besondere
    Anforderungen an Qualifikation, Verstand oder Konzentrationsfähigkeit
    gefordert. Entsprechendes gilt für die Vielseitigkeit.

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Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 14/18

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die über einen Bachelorabschluss im Fach Dienstleistungsmanagement verfügt, zu dem Tarifmerkmal „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (Abgrenzung Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe S 11b der Anlage 33 der AVR Caritas).

 

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Urteil vom 20.09.2018, I MAVO 3/18

Leitsatz

  1. Geht es um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Einrichtungspartnern und kann der Streit umfassend in einem Feststellungsverfahren beigelegt werden, entfällt das Feststellungsinteresse nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage.
  2. Ist der konkrete Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem Streit zugrunde liegt, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung zu erlangen; auch ein in der Vergangenheit liegender Streitfall kann Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen.
  3. Den Tatbestandsmerkmalen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO sind Nachteile für die Belegschaft grundsätzlich immanent. Darauf stellt das Gesetz nicht ab.
  4. § 24 Abs. 6 MAVO ist der Regelung des § 50 BetrVG zum Gesamtbetriebsrat nachgebildet; die Novellierung betont das Prinzip der Primärzuständigkeit der Mitarbeitervertretung in der jeweiligen Einrichtung: betrifft die Angelegenheit mehrere oder alle Einrichtungen, so ist die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung eröffnet, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihrer Einrichtung geregelt werden können.
  5. Besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, steht jeder Mitarbeitervertretung das Recht zu, die Verletzung von Beteiligungsrechten feststellen zu lassen, gesondert zu. Die Vergleichbarkeit mehrerer Verfahren und der behaupteten Rechtsverletzung zwingt nicht zu einer Sammelklage.
  6. Wirft der Dienstgeber eine Vielzahl von Rechtsfragen auf und lässt sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 17 MAVO notwendig. Eine nicht aus kirchenarbeitsrechtlich versierten Volljuristen zusammengesetzte Mitarbeitervertretung kann ohne anwaltlichen Beistand ansonsten nicht fundiert Stellung nehmen.

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Zu der Sache waren noch eine Reihe anderer ähnlich gelagerter Verfahren anhängig:

I MAVO 4/18

I MAVO 5/18

I MAVO 6/18

I MAVO 7/18

I MAVO 8/18

I MAVO 15/18