Urteil vom 20.12.2018, I MAVO 14/18

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die über einen Bachelorabschluss im Fach Dienstleistungsmanagement verfügt, zu dem Tarifmerkmal „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ (Abgrenzung Entgeltgruppe S 8b, Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe S 11b der Anlage 33 der AVR Caritas).

 

-> Entscheidungstext lesen

Urteil vom 20.09.2018, I MAVO 3/18

Leitsatz

  1. Geht es um die grundsätzliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Einrichtungspartnern und kann der Streit umfassend in einem Feststellungsverfahren beigelegt werden, entfällt das Feststellungsinteresse nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage.
  2. Ist der konkrete Streitfall Ausdruck einer allgemeinen Rechtsfrage, die dem Streit zugrunde liegt, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, zu dieser allgemeinen Streitfrage über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung zu erlangen; auch ein in der Vergangenheit liegender Streitfall kann Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen.
  3. Den Tatbestandsmerkmalen des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO sind Nachteile für die Belegschaft grundsätzlich immanent. Darauf stellt das Gesetz nicht ab.
  4. § 24 Abs. 6 MAVO ist der Regelung des § 50 BetrVG zum Gesamtbetriebsrat nachgebildet; die Novellierung betont das Prinzip der Primärzuständigkeit der Mitarbeitervertretung in der jeweiligen Einrichtung: betrifft die Angelegenheit mehrere oder alle Einrichtungen, so ist die Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung eröffnet, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihrer Einrichtung geregelt werden können.
  5. Besteht keine notwendige Streitgenossenschaft, steht jeder Mitarbeitervertretung das Recht zu, die Verletzung von Beteiligungsrechten feststellen zu lassen, gesondert zu. Die Vergleichbarkeit mehrerer Verfahren und der behaupteten Rechtsverletzung zwingt nicht zu einer Sammelklage.
  6. Wirft der Dienstgeber eine Vielzahl von Rechtsfragen auf und lässt sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 17 MAVO notwendig. Eine nicht aus kirchenarbeitsrechtlich versierten Volljuristen zusammengesetzte Mitarbeitervertretung kann ohne anwaltlichen Beistand ansonsten nicht fundiert Stellung nehmen.

        -> Entscheidungstext lesen

 

Zu der Sache waren noch eine Reihe anderer ähnlich gelagerter Verfahren anhängig:

I MAVO 4/18

I MAVO 5/18

I MAVO 6/18

I MAVO 7/18

I MAVO 8/18

I MAVO 15/18

Urteil vom 01.06.2017, I MAVO 1b/17

Leitsatz

  1. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD nach den Vorschriften der §§ 3 – 7 TVÜ-VKA handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung im Sinne von § 35 Abs. 1 MAVO; sie erfasst als einheitliches Verfahren den gesamten Umgruppierungsvorgang, also die Überleitung in eine andere Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung.
  2. Das gilt gleichermaßen, wenn die bisherige Überleitung als falsch angesehen wird und eine korrigierende Rückgruppierung in Frage steht.
  3. Handelt es sich bei den Aufgaben eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen um solche, bei denen die Betreuung der behinderten Menschen und der erhöhte Bedarf an einer solchen im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um handwerklichen Erziehungsdienst. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 TVöD fehlt es an einer entsprechenden Tätigkeit. Allein die Bezeichnung als Gruppenleiter einer Werkstatt für behinderte Menschen begründet die Eingruppierung nicht. Abzustellen ist auf die übertragene Aufgabenstellung.

    -> Entscheidungstext lesen

    Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

    Urteil des KAGH vom 04.05.2018.