Urteil vom 06.02.2020, I MAVO 23/19

Leitsatz

  1. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären.
  1. Ein geplanter, schon beschlossener Verkauf der Einrichtung gehört grundsätzlich zum Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 27a Abs. 2 MAVO jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass der Verkauf sich auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile reduzieren soll, sondern auch andere Alternativen zur Diskussion stehen.
  1. Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, alle Überlegungen zum Verkauf sowie das in Aussicht genommene Prozedere und den Kreis etwaiger Interessenten oder deren indikative bzw. finale Angebote und Vorhaben der Mitarbeitervertretung im Einzelnen darzustellen; für eine entsprechende Information erforderlich ist eine gewisse Planungsreife, die weitere Entscheidungen wahrscheinlich macht.
  1. Das Mitarbeitervertretungsrecht hält für den Fall unterbliebener Beteiligungsrechte bei beabsichtigter Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen nicht einmal Sanktionen gegen den rechtswidrig handelnden Dienstgeber bereit.

Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.

Verfahren wurde vom KAGH am 11.12.2020 eingestellt.

Urteil vom 21.02.2019, I MAVO 18/18

Leitsatz

  1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Hausmeisters
    nach den Vergütungsgruppen der Anlage 2 AVR Caritas.
  2. Die Erfüllung der Merkmale „besondere Vielseitigkeit“ oder „besondere
    Schwierigkeit“ der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 19 der
    Anlage 2 AVR Caritas verlangt mehr als ein höherer Aufwand an
    gedanklicher Arbeit oder besondere Anforderungen an Qualifikation,
    Verstand oder Konzentrationsfähigkeit bzw. eine Vielseitigkeit
    bei der Arbeitserbringung.

    Wegen des genannten Heraushebungsmerkmals „besonders“ wird
    eine weiter gesteigerte Vielfalt oder Schwierigkeit des Tätigkeitsbereichs
    gefordert. Denn schon für die Schwierigkeit der Tätigkeit
    werden in der Tarifpraxis regelmäßig in Abgrenzung zur normalen
    Tätigkeit ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder besondere
    Anforderungen an Qualifikation, Verstand oder Konzentrationsfähigkeit
    gefordert. Entsprechendes gilt für die Vielseitigkeit.

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