Urteil vom 16.09.2020, I MAVO 24/19

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zu der beantragten Zustimmung zu einer Um- bzw. Rückgruppierung eines Gruppenleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen mit erhöhtem Betreuungsaufwand, der zuletzt der Entgeltgruppe 9 zugewiesen und entsprechend vergütet war.

Entscheidungsrelevante Frage: „Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Erziehungsdienst“.

Urteil vom 16.09.2020, I MAVO 21a/19

Leitsatz

  1. Arbeitnehmer, die bereits im Jahre 2009 in die Entgeltgruppe S 8 Anlage C zum TVöD übergeleitet worden sind, haben Bestandsschutz nach den Regelungen des Überleitungsrechts. Sie können nicht mehr im Wege der korrigierenden Rückgruppierung einer niedrigeren Entgeltgruppe zugewiesen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8 nicht gegeben sind und die Eingruppierung grundsätzlich fehlerhaft war.
  1. Soweit in den Regeln des Überleitungsrechts angeordnet ist, dass die Eingruppierung anlässlich der Überleitung weder überprüft noch neu festgestellt wird, handelt es sich dabei ausdrücklich um Besitzstandsregelungen. Begriffsnotwendig entfalten diese Wirkungen lediglich zugunsten der Beschäftigten. Sie kommen nur nicht zum Tragen, wenn der Beschäftigte selbst (erfolgreich) geltend macht, er sei schon im Zeitpunkt seiner Überleitung in die neue Entgeltordnung zu niedrig eingruppiert gewesen. Das ordnet § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ausdrücklich an.
  1. Die Zuordnungstabelle in § 28b TVÜ-VKA regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe. In einem solchen Fall ist eine korrigierende Rückgruppierung nicht (mehr) zulässig. Der Wechsel in Entgeltgruppe S 8a oder S 8b hat gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA danach konstitutiv zu erfolgen.

Revision vom 03.11.2020

Urteil KAGH vom 30.04.2021