Urteil vom 16.04.2024, I MAVO 16/23

Leitsätze

1. Eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Dienstgeber aufzugeben, die Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen, ist eine Leistungsklage, für die ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich ist.

2. Ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung durchgeführt worden, so hat die Mitarbeitervertretung jedenfalls dann, wenn die Maßnahme tatsächlich und rechtlich abänderbar ist, einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens.

Das ist der Fall, wenn die Mitarbeitervertretung einem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zu einer Eingruppierung nicht zugestimmt und ordnungsgemäß widersprochen hat und das kirchliche Arbeitsgericht die Zustimmung nicht ersetzt hat.

3. Das Beteiligungsverfahren zur zwingenden Mitbestimmung ist bei Eingruppierungen erst dann durchgeführt, wenn die Mitarbeitervertretung dem Antrag des Dienstgebers auf Zustimmung zur Eingruppierung zugestimmt oder das kirchliche Arbeitsgericht die Zustimmung durch rechtskräftiges Urteil ersetzt hat.

Dabei erschöpfen sich die Verpflichtungen des Dienstgebers aus § 33 MAVO nicht darin, die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung und, wenn die Mitarbeitervertretung diese verweigert hat, deren gerichtliche Ersetzung zu beantragen. Kann der Dienstgeber die Zustimmung zur vor-gesehenen Eingruppierung nicht erreichen und bleibt er auch im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 35 Abs. 4 MAVO erfolglos, so darf er es nicht hierbei bewenden lassen und die Eingruppierung aufrechterhalten. Er ist verpflichtet, das Beteiligungsverfahren fortzusetzen und (erneut) die Zustimmung zur Eingruppierung, ggf. in eine andere Entgeltgruppe, zu beantragen.