Urteil v. 31.05.2006, Az. I MAVO 14/06 (teilweise nicht rechtskräftig, nachfolgend Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Az. M 06/06)

Leitsatz:

Das Recht der Mitarbeitervertretung, gemäß § 26 Abs. 2 MAVO zu verlangen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen, gebietet bei geplanten Neustrukturierungen die Versorgung mit schriftlichem Material, soweit dies für die Meinungsbildung erforderlich sein kann. Dazu gehört auch die Vorlage eines Ist-Stellenplans, wenn dieser Voraussetzung für die Erstellung eines Soll-Stellenplans ist, zu dessen Fertigung der Dienstgeber verpflichtet worden ist.

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Urteil v. 21.02.2006, Az. I MAVO 30/06

Leitsatz: 

1.
§ 23 MAVO lässt nur zu, Sondervertretungen zu bilden, die sich auf Personen gleicher Berufsgruppen beziehen. Daher können für gleiche Berufsgruppen nicht mehrere regional bezogene Sondervertretungen nebeneinander bestehen. Anderes ist weder dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck der Norm noch seinem Gesetzes-zusammenhang oder seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmen.

2.
Das Bedürfnis für ein Übergangsmandat besteht nur dann, wenn durch Organisationsänderungen neue betriebliche Einheiten entstehen. Stellt sich eine Zusammenlegung als Eingliederung einer Einrichtung in eine andere Einrichtung dar, die ihre Identität behält und eine Mitarbeiter- und Sondervertretung hat, ist ein Übergangs-mandat nicht erforderlich. Die Vertretung der aufnehmenden Einrichtung übernimmt automatisch die Vertretung der neu hinzugekommenen Mitarbeiter.

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