Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 18/09

Leitsätze:

1.
Das Recht, sich auf Fehler bei der Gründung der Gesamt-Mitarbeitervertretung zu berufen, ist verwirkt, wenn der Vorsitzende einer Mitarbeitervertretung an der Gründung der Gesamt-Mitarbeitervertretung beteiligt, an der Wahl teil genommen hat, sich zum Vorsitzenden wählen ließ und der Arbeit der Gesamt-Mitarbeitervertretung zugestimmt hat. Dieses Verhalten hat sich eine Mitarbeitervertretung zurechnen zu lassen. Sie ist Organ und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten (§ 14 Abs. 1 Satz 4 MAVO). Es ist ihr verwehrt, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren unter neuem Vorsitz Einwände zu erheben, die dem Handeln des Vorgängers widersprechen.

2.
Allgemein gilt, dass die Teilnehmer an der Sitzung sich grundsätzlich auf die zu erörternden Themen vorbereiten können müssen. Deshalb ist ihnen rechtzeitig vor der Sitzung die Tagesordnung zuzuleiten. Die Tagesordnung muss so formuliert sein, dass jeder Teilnehmer über die zur Behandlung anstehenden Themen im Bilde ist. Ist dies nicht der Fall, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam.

3.
Eine fehlende Ladung zum Tagesordnungspunkt kann nicht geheilt werden, wenn bei der Tagung nicht Vertreter sämtlicher Mitarbeitervertretungen anwesend sind.

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Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 21/09

Leitsatz:

Auf eine unselbständige Einrichtung – wie eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Rechtsträgerin ein Orden päpstlichen Rechts ist, – findet die vom Diözesanbischof als Kirchengesetz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit die MAVO Anwendung, wenn der Alleingesellschafter der Übernahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GrOkathK zugestimmt hat.

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Urteil vom 18.11.2009, Az. I MAVO 22/09

Leitsatz:

1.
Für eine Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft einer Ordensgemeinschaft entfaltet die in can. 593 CIC in Verbindung mit can. 586 CIC normierte Autonomie der Orden Geltung.

2.
Rein bischöfliche Gesetze, wie die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse oder die Mitarbeitervertretungsordnung, haben daher nur dann Geltung, wenn diese Gesetze von den dafür vorgesehenen Gremien der Ordensgemeinschaft als für die Einrichtung der Ordensgemeinschaft geltendes Recht akzeptiert werden.

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