Leitsatz:
1.
Für eine der katholischen Kirche nicht mehr zugeordnete Rechtsträgerin ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten der katholischen Kirche verschlossen.
2.
Wird durch Dekret des Bischofs als einem rechtsverbindlichem Akt zum Ausdruck gebracht, dass eine bisher bestehende Verbindung mit der Einrichtung aufgegeben wird, entfällt die Beteiligungsfähigkeit i.S.d. § 8 KAGO. Der Rechtsweg zu den Kirchlichen Arbeitsgerichten ist nicht mehr gegeben; die Klage ist unzulässig. Das Gericht ist nicht mehr befugt, in der Sache zu entscheiden.